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Friedhof
Adresse:
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Friedhofstraße
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Ansprechpartner im Rathaus:
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Uwe Schömig
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Zimmer:
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7
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Telefon:
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09365/8070-40
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Informationen zum Friedhof:
1. Eigentum und Nutzungsrecht
Der Friedhof steht im Eigentum der katholischen Kirche und der Gemeinde Güntersleben. Die Verwaltung obliegt der Gemeinde Güntersleben.
An einzelnen Grabstätten kann ein Nutzungsrecht für die Dauer von längstens 15 Jahren erworben werden. Vor einer Bestattung muss das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhefrist erworben oder verlängert
werden.
Der Inhaber des Nutzungsrechts ist verpflichtet, das Grab nach den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung herzurichten und zu unterhalten.
2. Gräber
Es stehen Einzelgräber, Familiengräber und Urnengräber zur Verfügung.
Bei der Anlegung und Bepflanzung der Grabstätten sind folgende Maße einzuhalten:
Abteilung A – D
Länge 2,10 m Breite: Einzelgräber 0,80 m Familiengräber 1,60 m
Abteilung E – J
Länge 2,10 m Breite: Einzelgräber 1,00 m Familiengräber 1,90 m
Abteilung K
keine gärtnerisch gestalteten Grabbeete innerhalb der Rasenfläche
Abteilung L (Urnengräber)
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Abteilung M
Länge 2,00 m Breite: Einzelgräber 1,00 m Familiengräber 2,30 m
Abteilung N
Pflanzfläche mit 1,00 m Länge und
1,00 m Breite mittig vor dem Grabmal.
Zwischen den Gräbern der Abteilung A – J ist ein Mindestabstand von 0,20 m einzuhalten.
Zwischen den Gräbern der Abteilung M wird von der Gemeinde ein 0,30 m breiter Platten-belag bodenbündig verlegt.
Grabhügel sind nicht gestattet. Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein.
Die Höhe der Pflanzen darf im aus-gewachsenen Zustand 1,50 m nicht überschreiten.
3. Grabeinfassungen
Grabeinfassungen durch Rabatten sind nur in den Abteilungen A – D zulässig. In den übrigen Abteilungen des Friedhofes sind Rabatten aus Stein, Beton, Holz, Kunststoffen oder anderem Material nicht gestattet.
4. Grabmäler
Die Errichtung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Diese wird in der Regel im Auftrag des Grabinhabers von der mit der Herstellung des Grabmals beauftragten Firma eingeholt.
Die Grabmäler dürfen folgende Maße einschließlich der Sockel nicht überschreiten:
Abteilungen A-J und M
Bei Einzelgräbern: Höhe 1,20 m
Breite 0,80 m
Bei Familiengräbern: Höhe 1,20 m
Breite 1,40 m
Mindeststärke von Steingrabmälern: 0,14 m
Abteilung L (Urnengräber)
Höhe: 1,20 m Breite: 0,40 m
Max. Raummaß: 0,080 cbm
Mindeststärke von Steingrabmälern: 0,20 m
Abteilung K und N
Wahlmöglichkeit:
Höhe: 1,20 m Breite: 0,50 m
Max. Raummaß: 0,150 cbm
Mindeststärke für Steingrabmäler 0,20 m
oder
Höhe: 1,40 m Breite: 0,60 m
Max. Raummaß: 0,200 cbm
Mindeststärke für Steingrabmäler 0,25 m
In den Abteilungen L, K und N gelten weitere Gestaltungsvorschriften:
Breit gelagerte Steine und Grabplatten sind nicht zulässig.
Material, Form und Bearbeitung
Für Grabmäler dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Teilelemente dürfen auch in Glas gestaltet werden.
Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden.
Unbearbeitete bruchraue sowie grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
Grabsteine müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
Bearbeitungen müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß sein. Steine dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
Schriften und Symbole
Es sind nur vertieft eingearbeitete oder plastisch erhabene Schriften und Symbole zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unter-schiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften als Unikate.
In der Abteilung L (Urnengräber) ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend.
5. Gebühren
Für das Benutzungsrecht an einer Grabstätte sind im voraus für die gesamte Laufzeit
- für ein Einzelgrab
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45,00 €/Jahr
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675,00 €/15 Jahre
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- für ein Familiengrab
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65,00 €/Jahr
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975,00 €/15 Jahre
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- für ein Urnengrab
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30,00 €/Jahr
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450,00 €/15 Jahre
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zu entrichten.
Beim erstmaligen Erwerb des Benutzungsrechts für ein Grab ist eine einmalige Gebühr von
100,00 € bei Einzelgräbern und
150,00 € bei Familiengräbern
für die Herstellung der Grabsteinfundamente zu zahlen. Dies gilt nicht für Urnengräber in der Abteilung L.
Für ein Grab in der Abteilung M ist zusätzlich eine einmalige Gebühr von 140,00 € für die Verlegung des Plattenbelages zwischen den Gräbern zu entrichten.
Für die Aufbahrung im Leichenhaus werden 60,00 € und ab dem 4. Kalendertag täglich 10,00 € zusätzlich erhoben.
Friedhofssatzung
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die geltende Friedhofssatzung verwiesen, die bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann.
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