Räum- und Streudienst im Winter
Wir bitten dringend alle Anwohner, an Tagen, an denen geräumt oder gestreut werden muss, ihre Fahrzeuge nicht am Straßenrand abzustellen. Vor allem in engen Straßen ist sonst für die Räumfahrzeuge kein Durchkommen. Unter Umständen ist in einer solchen Straße dann auch kein Winterdienst möglich. Bitte bedenken Sie auch, dass nur in geräumten Straßen für die Müllabfuhr und vor allem für die Rettungsfahrzeuge die Zufahrt möglich ist.
Für die Winterzeit ist an die Räum- und Streupflicht zu erinnern, die im gesamten Gemeindebereich gilt. Auf folgende Bestimmungen wird besonders hingewiesen:
- Zum Räumen und Streuen verpflichtet sind nicht nur die Eigentümer bebauter Grundstücke. Auch vor Baugrundstücken, die noch nicht bebaut und bewohnt sind, ist im gleichen Umfang Winterdienst zu leisten. Wo ein Eigentümer selbst nicht dazu in der Lage ist, kann es zweckmäßig und notwendig sein, eine andere Person damit zu beauftragen. Auch über mietvertragliche Regelung wird die Verpflichtung oft weitergegeben. Auch in diesen Fällen ist aber letztlich der Eigentümer für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
- Zu räumen und zu streuen sind die Gehsteige, die an das Grundstück angrenzen, sowie Fußwege und Treppenanlagen von den Angrenzern jeweils bis zur Mitte des Weges oder der Treppe.
- In Straßen ohne Gehsteig ist auf beiden Seiten von den jeweiligen Angrenzern ein Streifen von 1,20 Meter zu räumen und zu streuen.
- Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich im genannten Umfang auf alle Straßen, Fußwege, Treppen und Gehsteige, die an ein Grundstück angrenzen. Dies kann auch an mehreren Seiten des Grundstücks der Fall sein.
- Das Räumen und Streuen ist während der Tageszeit, erforderlichenfalls auch so oft zu wiederholen, dass die Gehwege von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefahrlos benutzt werden können.
Zum Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen sollte beim Streuen nach Möglichkeit auf Salz verzichtet werden. Stattdessen sollten z. B. Sand, Kies oder Splitt verwendet werden.